Verwaltungsverfahren zur Registrierung von Kandidaten/innen (Zulassung zum Masterstudium 2024)
- Für die Master-Spezialisierungen im Bereich Mathematik werden Bewerber/innen, die einen Abschluss in den Bereichen Mathematik, Informatik oder Physik, in den Spezialisierungen Wirtschaftskybernetik, Statistik und Wirtschaftsprognose oder Wirtschaftsinformatik innerhalb des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, in den Spezialisierungen der Bereiche Computer und Informationstechnologie (Spezialisierungen, die mit dem Fachbereich Mathematik verwandt sind) abgeschlossen haben, ohne Fachprüfung zugelassen. Für den Masterstudiengang Moderne Methoden im Unterrichten der Mathematik werden auch Fachlehrerkandidaten/innen, Absolventen/innen von postgradualen beruflichen Konversionsprogrammen für Mathematik, zugelassen.
- Für die Master-Spezialisierungen im Bereich Informatik werden Kandidaten/innen, die einen Abschluss in der Spezialisierung Computermathematik, im Bereich Informatik, in Wirtschaftskybernetik oder Wirtschaftsinformatik innerhalb des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, in den Spezialisierungen der Bereiche Computer und Informationstechnologie (Spezialisierungen, die dem Bereich Informatik verwandt sind) abgeschlossen haben, ohne eine Fachprüfung zugelassen. Zugelassen sind auch Absolventen/innen postgradualer und berufsqualifizierender Aus- und Weiterbildungsprogramme unserer Fakultät.
- Für die Master-Spezialisierungen im Bereich der Erziehungswissenschaften werden Kandidaten/innen, die eine Spezialisierung im Bereich Mathematik für das Masterprogramm Didaktisches Masterstudium in Mathematik, bzw. im Bereich Informatik, Computermathematik (4 Jahre) oder Wirtschaftsinformatik (4 Jahre) für das Masterprogramm Didaktisches Masterstudium in Informatik, ohne Fachprüfung zugelassen. Fachlehrerkandidaten/innen, Absolventen/innen von postgradualen beruflichen Konversionsprogrammen für Mathematik und Informatik können sich bewerben.
- Absolventen/innen von postgradualen Aus- und Weiterbildungsprogrammen nehmen an dem Auswahlverfahren mit einer Note teil, die wie folgt, berechnet wird: 75 % Gesamtdurchschnittsnote der Studienjahre des Weiterbildungsprogramms und 25 % Note der Prüfung zur Zertifizierung beruflicher Fähigkeiten desselben Studiengangs.
- Ein/e Kandidat/in, der/die keine der oben genannten Spezialisierungen absolviert hat, legt eine Fachprüfung aus der Thematik der Bachelorprüfung aus dem Bereich Mathematik (für Spezialisierungen im Bereich Mathematik), aus der Thematik der Bachelorprüfung aus dem Bereich in Informatik (für Spezialisierungen im Bereich Informatik, außer der Spezialisierung Datenwissenschaft für Industrie und Gesellschaft) bzw. aus einem Spezialfach (für die Spezialisierung Datenwissenschaft für Industrie und Gesellschaft) ab. Die Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in physischer Form durchgeführt wird. Die Mindestnote für das Bestehen der Fachprüfung ist 6,00 (sechs). Bei Masterstudiengängen, die in der Muttersprache/Fremdsprache organisiert sind, wird die Fachprüfung in der Unterrichtssprache des Studiengangs abgelegt. Wählen die Bewerber/innen mehr als eine Option, legen sie die Fachprüfung in der Unterrichtssprache ab, die der zuerst gewählten Option entspricht.
- Für Master-Spezialisierungen im Bereich der Erziehungswissenschaften ist die Prüfung NICHT für Absolventen/innen anderer Fachrichtungen oder Spezialisierungen offen.
- Für Masterstudiengänge, die in englischer/deutscher Sprache organisiert werden, enthält die Zulassung eine verbindliche Sprachprüfung auf Englisch/Deutsch, die mit ZUGELASSEN/ABGEWIESEN bewertet wird. Die Noten werden in einem Katalog eingetragen, der die Namen und Vornamen der Kandidaten/innen enthält, vom Vorsitzenden der Zulassungskommission der Fakultät unterschrieben und vom Vorsitzenden der Zulassungskommission der Universität abgestempelt wird. Bewerber, deren Wahlmöglichkeiten Spezialisierungen in einer anderen Sprache als der des Sprachzeugnisses vorsehen, müssen die Sprachprüfung ablegen; in allen anderen Fällen ersetzt das Sprachzeugnis die Sprachprüfung. Trifft der erste Fall zu und der Bewerber nimmt nicht an der Prüfung teil oder besteht sie nicht, werden die Spezialisierungen in einer anderen Sprache als der Sprache des obligatorischen Sprachzeugnisses automatisch aus der Liste gestrichen. Für diese Prüfung können auch die vom Rektorat anerkannte Sprachnachweise auf universitärem Niveau akzeptiert werden.